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Schiedsverfahren

Schiedsverfahren dienen ähnlich wie Gerichtsverfahren der Konfliktlösung. Dabei entscheidet kein öffentliches Gericht, sondern ein privates Schiedsgericht in nicht-öffentlicher Sitzung.

Dabei ist die Zusammensetzung eines Schiedsgerichts flexibel vereinbar; häufig entscheiden drei, teils auch lediglich ein Schiedsrichter. Das Schiedsgericht fällt auf der Basis der Aktenlage oder nach mündlicher Erörterung den typischerweise vollstreckbaren Schiedsspruch. Eine (öffentliche) gerichtliche Auseinandersetzung über den Schiedsspruch findet dann nicht statt, solange das Schiedsverfahren rechtswirksam das normale Gerichtsverfahren ersetzt hat.

Schiedsverfahren umfasst folgende Besonderheiten:

  • Vereinbarung der Parteien über den Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Ersetzen derselben durch ein Schiedsverfahren im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung.
     
  • Bestimmung eines konkreten Schiedsverfahrens nach konkreten Schiedsregeln und -inhalten; hierdurch können flexibel die Schiedsverfahren gestaltet und bspw. auch die Verfahrenssprache (zumeist englisch) vereinbart werden. Schiedsverfahren können nach ICC, DIS, Swiss Rules, VIAC, CIETAC, HKIAC, SIAC, AAA, UNCITRA und zahlreichen anderen Institutionen geführt werden.
     
  • Vollstreckbarer Schiedsspruch, der häufig selbst in solchen Zielstaaten vollstreckt werden kann, in denen nationale Gerichtsurteile fremder Staaten kaum vollstreckbar erscheinen.

Vorteile von Schiedsverfahren:

Schiedsverfahren bieten viele Vorteile; ein wesentlicher Nachteil eines Schiedsverfahrens ist Vor- und Nachteil zugleich; Schiedsverfahren werden nicht im Instanzenzug vor den ordentlichen Gerichten erneut materiell überprüft, wenn die Schiedsvereinbarung wirksam ist. Dies birgt auch den Nachteil, dass die Neutralität des Schiedsgerichts nicht überprüft werden kann.

  • Schiedsverfahren können individuell vereinbart werden, sind vertraulich sowie schneller als gerichtliche Verfahren..
     
  • Das Schiedsgericht wird durch spezialisierte Schiedsrichter gebildet; zwar gibt es für einige Bereiche auch spezialisierte Richter, nicht aber für alle und gerade im internationalen Rechtsverkehr sind deutsche Richter nicht besonders spezialisiert.
     
  • Der Schiedsspruch ist – international – vollstreckbar.

Grundlagen der Domain-Schiedsverfahren:

Es gibt auf der Basis deutschen Rechts keine gesonderte Schiedsgerichts- oder Schlichtungsstelle für Domainrecht. Insbesondere für den Bereich der Domainstreitigkeiten existieren für bestimmte Domains diverse Schiedstellen, wie beispielsweise die WIPO Schiedsstelle (World Intellectual Property Organisation), die auf der Basis der ICANN-UDRP-Regeln aufbauen. Derartige bei Ämtern des geistigen Eigentums angesiedelte Schiedstellen entscheiden allerdings bis heute eher zugunsten der Schutzrechtsinhaber; zudem sind Verfahren und Inhalte des Schiedsspruches beschränkt. So kann beispielsweise häufig kein Schadensersatz zugesprochen werden.

Im Unterschied zu den UDRP-Verfahren sind für einzelne Top Level Domains spezielle ADR-Verfahren ausgebildet, die sich teils erheblich von den UDRP-Regeln unterscheiden. So existiert mit dem .EU-ADR-Verfahren ein besonderes Schiedsverfahren, dessen .eu-ADR-Verfahrensregeln und Detailregeln sich von den UDRP-Verfahren abheben.

Nachfolgend ist der grundsätzliche Ablauf eines UDRP-Verfahrens dargestellt.

Wie läuft ein Schiedsverfahren üblicherweise ab?

Auf inhaltsvoll dargelegten Antrag und Zahlung der Gebühren eines Antragstellers entscheidet das Schiedsgericht über die Verfahrenseröffung und leitet den Antrag sodann fristgebunden an den Antragsgegner zur Stellungnahme. Erfolgt keine Erwiderung gehen einige Schiedsordnungen bereits von einer missbräuchlichen Domainregistrierung aus. Ansonsten entscheidet der Schiedspruchkörper innerhalb zumeist kurzer Zeiträume. Die Entscheidung wird sodann mit zeitlichem Versatz durch die Registry umgesetzt. Es ist also grds nicht erforderlich, dass der Antragsgegner bekannt oder im selben Land residiert wie der Antragsteller. Das gesamte Verfahren dauert typischerweise 6 Wochen bis ca. 3 Monate. Eine Kostenerstattung findet in der Regel nicht statt und müsste durch die ordentlichen Gerichte erzwungen werden.

Diesen Verfahrensablauf legt auch die WIPO für Ihre Domainstreitigkeiten auf der Basis der ICANN-UDRP zugrunde.

Kann um jede Domain ein Schiedsverfahren geführt werden?

Nein, häufig geben vielmehr die jeweiligen Registrys vor, ob ein Schiedsverfahren bestehen soll. Das so vorgegebene Verfahren kann sich jedoch von anderen Verfahren stark unterscheiden. Für .DE-Domains gibt es bisher kein Schiedsverfahren. Das Schiedsverfahren der .EU-Domains unterscheidet sich in seiner Ausgestaltung von WIPO-Schiedsverfahren deutlich.

Kann ein Schiedsverfahren durch die Parteien installiert werden?

Ausserhalb gleichsam fest installierter Schiedsverfahren, wie zB bei der EURid, gelingt es in der Regel nicht, beide Parteien zu einem verbindlichen und durchsetzbaren Schiedsverfahren zu bewegen. Zwecks Durchführung eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens empfiehlt sich mithin der Abschluss einer Schlichtungs- oder Schiedsgerichtsabrede möglichst schon im Zuge des Vertragsschlusses. Spätere Schiedsabreden kommen häufig schon deshalb nicht zu Stande, weil eine Partei hieran kein Interesse (mehr) hat. Dann verbleibt lediglich der Weg über eine grundsätzlich nicht-verpflichtende Mediation.

Was kostet ein Schiedsverfahren?

Die Vorgaben und das Gremium, welches Schiedsverfahren entscheidet, unterscheiden sich stark und damit auch die Gebühren für Schiedsverfahren. Die Gesamtgebühren belaufen sich typischerweise auf wenigstens 3000 bis 5000 EUR (für ein ICANN_Schiedsverfahren vor einem Einzelrichter für ein oder zwei Domains 2000$).

Welche Leistungen bieten wir?

Im Bereich des Domainrechts spielen Schiedsverfahren in Form von UDRP-Verfahren (Uniform Dispute Resolution Process) oder anderen Schiedsverfahren deshalb eine herausragende Rolle, weil sie einige Unwägbarkeiten des Domainrechts unbürokratisch und grenzüberschreitend an der Wurzel des Problems überwinden können.

Die von uns bearbeiteten domainrechtlichen Aktivitäten umfasst insbesondere die folgenden:

  • Aussergerichtliche Streitbeilegung vor internationalen und nationalen Schiedsgerichten und Schiedsstellen;
     
  • Beratung, Einleitung und Vertretung im gesamten Dispute Resolution Process (DRP)/ UDRP/ ADR-Verfahren;
     
  • Interessenvertretung von Domaininhabern und Schutzrechtsinhabern gleichermassen;
     
  • Beratung und Vertretung in Domainvergabeverfahren nebst etwaige anschliessenden Schiedsverfahren;
     
  • Alternative Streitbeilegung durch alternative Klärung des Domainkonfliktes: Treuhänderischer/ anonymer An- und Verkauf von Domains;
     
  • Vertretung in Gerichtsverfahren;
     
  • Vertretung in Strafverfahren.