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Architektenrecht

Für das Architektenrecht gibt es kein einheitliches Architektengesetz, sondern die einzelnen Normen für das Architektenrecht sind in verschiedenen Gesetzen und Rechtsvorschriften geregelt. Darüberhinaus sind viele Details des Architektenrechts von einer Einzelfall- Rechtsprechung geprägt.

Architektenvertragsrecht

Bei der Prüfung oder Erstellung eines typischen Architektenvertrages ist ein exakter Abgleich der Bau- und Planungsaufgabe notwendig. Eine professionelle, einzelfall-orientierte Vertragsgestaltung vermeidet insbesondere spätere Streitigkeiten über die Leistung des Architekten oder das Honorar gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

Pflichten des Architekten

Die Rechtsprechung hat dem Architekten eine Vielzahl von Aufklärungs-, Informations-, Hinweis- und Beratungspflichten auferlegt. Andererseits haftet der Architekt in der Regel nicht für handwerkliche Fehler von Handwerkern oder deren Unternehmen und Subunternehmen.

Unsere Tätigkeiten im Architektenrecht

Wir beraten und vertreten mittelständische und große Architektur- und Ingenieurbüros ebenso wie öffentliche und private Auftraggeber bei Fragen rund um das Architekten- und Ingenieurrecht. Dabei werden wir regelmäßig schon bei der Vertragsgestaltung der Architekten- und Ingenieurverträge eingebunden und berücksichtigen die Gestaltungsmöglichkeiten, die das öffentliche Preisrecht der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieure (HOAI) bietet. Wir sichern eine lösungsorientierte Vertretung bei der Baubegleitung und sind engagierte Prozessanwälte. Natürlich beraten und vertreten wir auch Bauherren, Bauunternehmen, Handwerksunternehmen, Projektierer uvam.

  • Erstellung/ Prüfung von Architekten- und Ingenieurverträgen aller Art
  • Projektsteuerungsvertrag nach DVP-Modell
  • Vorvertragliche Aufklärung- und Beratungspflichten
  • Internationale Ingenieur- und Bauverträge nach den FIDIC-Regeln
  • Vergütungsregelungen für besondere Leistungen, Ausführungsverlängerung, vertraglichen Änderungen der vereinbarten Leistungen und Wiederholung von Leistungen
  • Definition des Leistungssolls zur Beschränkung des Haftungsrisikos, Honorarvereinbarungen und zur Vermeidung von Nachtragsvergütungen von Bauunternehmen (Abnahme der Architektenleistung, Vorzeitige Beendigung des Vertrags, Teilabnahme, Haftung des Architekten, Nacherfüllungsrecht des Architekten, Mangeltatbestände, sekundäre Mängelrechte, Haftung in der Bauüberwachungsphase, Bausummenüberschreitung, Bausummengarantie, Kostenrahmen, Kostenobergrenze,Verjährung von Mängelansprüchen, Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund, Haftungsbeschränkung und AGB, Sicherung der Ansprüche des Architekten, Sicherungshypothek, Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB, Baugeldsicherungsgesetz, Generalplanervertrag,
  • Begleitung bei der Erstellung der prüffähigen Schlussrechnung
  • außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Honoraransprüchen
  • außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen
  • Abwehr von Haftungsansprüchen, insbesondere wegen Bausummenüberschreitung und Schadenersatz
  • Verfahrensführung und -begleitung im Rahmen selbständiger Beweisverfahren
  • Anspruchsdurchsetzung und -abwehr, Prozessführung und Vollstreckung
  • Prüfung und Abwicklung der Haftpflichtansprüche im Versicherungsvertragsverhältnis zum Architekten und Ingenieur.

Weitere Themen zum Architektenrecht, Hannover, sind:

  • Kündigung des Architektenvertrages
  • Architektenhonorar
  • Architektenberufsordnung
  • Freier Mitarbeiter als Architekt
  • Gesellschaftsvertrag für Architekten in GbR/ Partnerschaft/ GmbH
  • Architektenhaftung
  • Architekturleistung
  • Entwurfsverfasser für Bauleistungen
  • Architektenkammer