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Bürgschaftsrecht

Bürgschaften

Bürgschaftsrecht ist ein von Einzelfallrechtsprechung geprägtes Rechtsgebiet. Grundsätzlich haftet der Bürge schlicht mit. Kleine und mittlere Unternehmen sind in der Regel auf die Finanzierung über Bankkredite angewiesen. Die Banken verlangen im Gegenzug bankübliche Sicherheiten, über die mittelständische Unternehmen oftmals nicht ausreichend verfügen. Hier stellen Bürgschaften eine wirksame Hilfe dar, um bei einem ansonsten tragfähigen Vorhaben einem Mangel an Sicherheiten abzuhelfen.

Bürgschaften und Garantien der Bürgschaftsbanken

Die Bürgschaftsbanken in den Ländern vergeben Bürgschaften und Garantien zur Besicherung von Krediten und Beteiligungen für kleine und mittlere Unternehmen, wenn an­derweitige bankübliche Sicherheiten nicht ausreichend vorhanden sind. Sie sind eine unerlässliche Stütze für viele Existenzgründer und für Unternehmen, die ihr Wachstum finanzieren wollen. Viele Vorhaben gerade kleiner Unternehmen, die einzelwirtschaftlich sinnvoll und volkswirtschaftlich wünschenswert sind, könnten ohne eine Bürgschaft durch die Bürgschaftsbanken nicht finanziert und damit auch nicht realisiert werden.

Interessierten Unternehmen wird empfohlen, zunächst mit ihrer Bank wegen der Möglichkeit einer Finanzierung und deren Strukturierung Kontakt aufzunehmen. Die Hausbank sollte u. a. erste Indikationen über Kredithöhe, Laufzeit, Besicherung und Tilgungsstruktur gegeben haben.

Bürgschaftsrecht im engeren Sinn

Natürlich erscheint es im Zweifel sinnvoll, Bürgschaften zu vermeiden. Alternative Sicherungsinstrumentarien sollten stets vorab geprüft werden. Dennoch ist eine Bürgschaft keineswegs stets abwegig, sondern in vielen Fällen ein rechtlich konstruktives Mittel, um bspw. privates mit geschäftlichem Vermögen abzusichern, oder umgekehrt.

Weitere bürgschaftsrechtliche Themen:

  • selbstschuldnerische Bürgschaft
  • Bürgschaftsvertrag
  • Ehegattenbürgschaft
  • Bürgschaft kündigen
  • Bürgschaft für Leasingvertrag
  • Haftung des Bürgen
  • Einwendungen des Bürgen
  • Ausgleichsanspruch gegen Hauptschuldner