Prüfungsrecht entstammt dem öffentlichen Recht/ Verwaltungsrecht. Es umfasst beginnend beim Grundgesetz über Bundesgesetze, Landesgesetze bis hin zur betroffenen Prüfungsordnung der konkreten öffentlichen Einrichtung komplexe Rechtsvorschriften.
Jeder muss Prüfungen bestehen. Dabei kann es sich um eine Abschlussprüfung einer Berufsausbildung, eine Meisterprüfung bis hin zu Universitätsprüfungen handeln. Der Begriff der Prüfung ist also weit zu verstehen. Prüfungsrecht ist nicht auf universitäre Prüfungen beschränkt, vielmehr umfasst es alle hoheitlichen Leistungsbewertungen. Zu den Prüfungen im Prüfungsrecht gehören diejenigen mit Berufsbezug. Die jeweilige Prüfung führt bei Vielen zu einer ausserordentlichen Belastung. Dadurch sind die Leistungen zum Prüfungszeitpunkt häufig niedriger als ohne diese Sondersituation. Denn das ordentliche Bestehen der entsprechenden Prüfung entscheidet über das berufliche Fortkommen mit.
Das in der Regel berechtigte Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein, kann im Verwaltungsverfahren und/oder vor Gericht überdurchschnittlich häufig korrigiert werden.
Eine – auch gerichtliche – Überprüfung von Prüfungsentscheidungen ist verfassungsrechtlich garantiert. Denn das originäre Prüfungsrecht basiert auf dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG). So handelt es sich bei der Bewertung einer Prüfung um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, die in der Regel von Gerichten überprüft wird.
Prüfungsanfechtung
Prüfungen können daher wegen formeller oder materieller Mängel angefochten werden (Prüfungsanfechtung). Das Nichtbestehen einer Prüfung muss nicht das endgültig sein. Prüfungen können in vielen Fällen vermittels einer Prüfungsanfechtung erfolgreich angefochten werden. Für die Abnahme von Prüfungen bestehen formelle Regelungen, die häufig nicht oder nicht hinreichend beachtet werden.
Prüfungsanfechtung formeller Fehler
Formelle Fehler einer Prüfung lägen vor, wenn die Prüfung zeitlich früher für beendet erklärt wird, als die Prüfungsordnung vorgibt, oder während der Prüfungssituation die Konzentration aufgrund von Renovierungslärm beeinträchtigt wird. Formelle Mängel im Prüfungsrecht können auch darin liegen, dass Prüfungskommission nicht richtig besetzt ist, das Zwei-Prüfer-Prinzip unbeachtet blieb, oder ein Prüfer voreingenommen/ befangen ist.
Bei formellen Prüfungsfehlern kann jedoch nicht erst einmal die Bewertung abgewartet werden und erst für den Fall, dass diese negativ ausfällt, rechtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Denn formellen Fehler müssen in der Regel sofort gerügt werden.
Prüfungsanfechtung materieller Fehler
Materielle Fehler können bestehen, wenn der Prüfer wegen einer bestimmten Religion des Prüfenden diesen benachteiligt, schlicht eine inhaltlich falsche Bewertung vornimmt oder ein vertretbares Ergebnis ablehnt. Denn auch und gerade der Gegenstand der Prüfung sowie deren Bewertung, unterliegt nicht der Willkür des Prüfers. So wird an Hochschulen und Universitäten im Lichte der Vielzahl der möglichen Studien stetig mehr und vielfältiger geprüft. Das Antwort-Wahl-Verfahren (multiple choice) oder das Bonus-Malus-System (Multiple-Select), aber auch alle weiteren Prüfungssysteme fallen fehleranfällig aus. Daher können viele Prüfungen erfolgreich angefochten werden. Es gibt aber auch andere Fehler in Prüfungsverfahren, die zu einer Neubewertung der Prüfung oder eine Neuerbringung der Prüfungsleistung führen können.
Bei materiellen Fehlern beginnt die Fehlersuche in der Regel mit einer Akteneinsicht in die Prüfungsakte.
Bundesweite Prüfungsanfechtung
Egal in welcher Stadt oder in welchem Bundesland eine Prüfung durchgeführt wird, wir führen Prüfungsanfechtungen in ganz Deutschland sowie im Falle europarechtlicher Prüfungen durch.
Prüfungsanfechtungs-Verfahren
Der Geprüfte kann im Prüfungsrecht je nach Bundesland entweder Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid einlegen oder direkt vor dem Verwaltungsgericht klagen. Dabei ist der erste Schritt in der Regel die Akteneinsicht in die Prüfungsakte. Sodann muss rechtlich genau untersucht werden, ob Prüfungsfehler vorliegen und somit die Bewertung der Prüfungsleistung gerichtlich überprüfen lassen.
Anfechtbare Prüfungen
Im Prüfungsrecht werden folgende Prüfungen (Auszug) durch uns angefochten:
- Nichtversetzung in der Schule
- Abiturprüfung
- Ausbildungsprüfung
- Meisterprüfung
- Beamtenrechtliche Beurteilungen/ Versetzungen (siehe Beamtenrecht)
- Universitäre Klausuren
- Bachelorprüfung, Diplomprüfung und Masterprüfungen
- Universitäre Abschlussarbeiten (z.B. Staatsexamen, Diplomarbeit, Bachelorarbeit, Masterarbeit)
- Dissertation oder Habilitation
- Erteilung von Leistungsnachweisen
- Modulprüfungen
- Prüfungsrücktritt
- Hochschulprüfungen
- Universitäre Prüfungen
- Zwischenprüfungen
- Abschlussprüfungen
Prüfungsrecht-Irrtümer
Die nachfolgenden Probleme im Prüfungsrecht sind immer wieder anzutreffen:
- Freizeitprüfungen können nicht angefochten werden. Eine Tanzprüfung in einem Tanzsportverein kann nicht ohne weiteres angefochten werden. Denn das Recht der Prüfungsanfechtung geht auf Art. 12 GG zurück und muss eine berufsbezogene Prüfung betreffen.
- Prüfungen einer privaten Einrichtung (Schule, Hochschule, Universität) können nicht auf der zuvor genannten Basis angefochten werden, da der Verwaltungsrechtsweg nur für hoheitliches Handeln eröffnet ist. Allerdings wird mit der privaten Einrichtung ein zivilrechtlicher Ausbildungsvertrag abgeschlossen, so dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (Zivilgerichten) eröffnet wird.
- Eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung setzt die Einhaltung der Pflichten durch den Prüfling voraus (z.B. die oben genannte unverzügliche Rüge formeller Prüfungsfehler). Diese sind u.a. in der Prüfungsordnung geregelt.
- Eine Prüfungsanfechtung sollte von Beginn an anwaltlich begleitet werden, da andernfalls Anfechtungsgründe übersehen werden oder „verloren“ gehen können.