Zum Inhalt springen
Startseite » Gaststättenrecht

Gaststättenrecht

Was ist ein Gaststättengewerbe nach Gaststättenrecht?

Nach § 1 Gaststättengesetz (GastG) betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe:

    Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft)

    oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)

    oder, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Gaststättenerlaubnis

Jeder der ein Gaststättengewerbe betreiben will, benötigt gem. § 2 Abs. 1 GastG eine Gaststättenerlaubnis. Eine Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn lediglich zubereitete Speisen und nicht alkoholische Getränke verabreicht werden.

Unabhängig davon, ob eine Erlaubnis benötigt wird, besteht jedoch bei einer ortsfesten Gaststätte die Pflicht, die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt anzumelden. Die Erlaubnisfreiheit entbindet auch nicht von der Einhaltung gewerblicher Vorschriften.

Diese Erlaubnis ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Deshalb muss eine neue Erlaubnis beantragt werden, wenn der Betreiber wechselt, das Gaststättengewerbe an einen anderen Ort umzieht oder bisherige Betrieb geändert oder ausgedehnt wird.

Bei einer Personenhandelsgesellschaft benötigt jeder der geschäftsführenden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis. Bei einer GmbH wird der GmbH als solcher die Erlaubnis erteilt. Soll ein Dritter die Leitung des Gaststättengewerbes übernehmen ist für diesen gem. § 9 GastG eine personenbezogene Stellvertretererlaubnis erforderlich.

Sowohl der Gewerbetreibende als auch der Stellvertreter müssen zur Erteilung der Erlaubnis Nachweise erbringen über:

  • die persönliche Zuverlässigkeit
  • die fachliche Eignung
  • bestimmte objektbezogene Voraussetzungen

Persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit muss durch folgende Unterlagen nachgewiesen werden:

  • Auszuge aus dem Bundeszentralregister
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde

Die zuständige Behörde kann noch weitere Nachweise verlangen. Deshalb ist es sinnvoll, sich im Vorfeld bei der zuständigen Behörde zu erkundigen.

Fachliche Zuverlässigkeit

Die fachliche Zuverlässigkeit muss nachgewiesen werden durch die Teilnahme an einer IHK- Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 GastG (Gaststättenunterrichtung). Soll die Erlaubnis einer GmbH erteilt werden, müssen alle Geschäftsführer an der Gaststättenunterrichtung teilgenommen haben (Ausnahme: Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe, die in den Grundzügen der lebensmittelrechtlichen Vorschriften geprüft worden sind). Eine Bescheinigung über die Erstbelehrung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz, die nicht älter als drei Monate sein darf.

Objektbezogene Voraussetzungen

  • Miet-, Pacht-, oder Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
  • Nachweis, dass die Räumlichkeiten entsprechend der landesrechtlichen Vorschriften nutzungsfähig sind.

Regelungen für den laufenden Betrieb

Bei gewerbs- oder geschäftsmäßigen Anbieten von Leistungen gegenüber Endverbrauchern sind die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind.

Die Preisangaben müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Sie müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

Es müssen Preisverzeichnisse für Speisen und Getränke in ausreichender Zahl auf den Tischen ausgelegt sein oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellung und auf Verlangen vor Bezahlung vorgelegt werden. „Von- bis“, „ca.“ und „ab“ Preisangaben sind nicht zulässig.

Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen Getränke und bei regelmäßigem Angebot von warmen Speisen die Preise für die Tagesgerichte und Gedecke erkennbar sind. Die in den Preisverzeichnissen angegebenen Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Aufschläge bereits enthalten.

Nach § 6 GastG müssen, wenn der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet ist, zumindest auf Nachfrage auch alkoholfreie Getränke verabreicht werden. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge.

Nach der Bundeslebensmittel-Hygieneverordnung ist jedes Gaststättengewerbe verpflichtet, geeignete Maßnahmen, Schulungen und Kontrollen nach einem selbst entwickelten Kontrollkonzept durchzuführen. Dies bedeutet, dass der Gaststättenbetreiber in seinem produzierenden Bereich alle möglichen Punkte und Prozesse auflisten muss, von denen negative Beeinflussungen der Lebensmittel ausgehen könnten und diese Punkte und Prozesse einer regelmäßigen routinemäßigen Beobachtung unterzieht. Diese Kontrollen sollten dokumentiert werden, dann kann den Lebensmittel überwachenden Behörden damit zugleich die Einhaltung des ordnungsgemäßen Produktionsablaufs nachgewiesen werden.

Der Arbeitgeber hat seine Angestellten einmal bei Einstellung und dann einmal jährlich über die gesetzliche Regelung nach § 42 Seuchenrechtsneuordnungsgesetz aktenkundig zu belehren und die Nachweise über die Belehrung aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen.

Bei vielen künstlichen Zusatzstoffen besteht bei der gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung, und In-Verkehr-Bringung eine Kennzeichnungspflicht, weshalb der Unternehmer den Verbraucher über diese Zusatzstoffe in Kenntnis setzen muss.

Verbote nach dem GastG

Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel dürfen nicht durch Automaten angeboten werden. In Ausübung des Gewerbes dürfen alkoholische Getränke nicht an erkennbar Betrunkene verabreicht werden.

Das Verabreichen von Speisen darf nicht von der Bestellung von Getränken abhängig gemacht werden. Außerdem dürfen die Preise von Speisen bei einer Nichtbestellung von Getränken nicht erhöht werden.

Genauso darf die Verabreichung alkoholfreier Getränke nicht von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig gemacht werden oder die Preise der nichtalkoholischen Getränke bei einer Nichtbestellung von alkoholischen Getränken erhöht werden.

Es ist nicht gestattet, neben dem erlaubten Ausschank von alkoholischen Getränken keine alkoholfreien Getränke anzubieten.

Beachtung des Jugendschutzes

Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren ist der Aufenthalt in einer Gaststätte nur gestattet, wenn sie von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden. Jugendlichen ab sechzehn Jahren ist der Aufenthalt in der Gaststätte ohne ihre Erziehungsberechten nur bis 24 Uhr gestattet. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, ist Kindern und Jugendlichen nicht erlaubt.

Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die nicht nur eine geringe Menge Branntwein enthalten dürfen nicht an Kinder und Jugendliche herausgegeben werden. Andere alkoholische Getränke dürfen nur an Jugendlich über sechzehn Jahren herausgegeben werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Jugendliche von einem Elternteil begleitet wird und dieser den Genuss eines anderen alkoholischen Getränks gestattet.

In Zweifelsfällen ist das Alter des Gastes von dem Gewerbetreibenden zu überprüfen. Gewerbetreibende haben die in ihrem Betrieb geltenden Regelungen des Jugendschutzgesetzes bekanntzugeben. Der Gewerbetreibende hat deshalb einen Aushang gut sichtbar für jeden in seiner Betriebsstätte zu platzieren.

Nebenleistungen

Gem. § 7 GastG dürfen Gewerbetreibende im Gaststättengewerbe auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zusatzleistungen anbieten.

Zubehörwaren und -leistungen müssen eine notwendige und gerechtfertigte Ergänzung zur Hauptleistung darstellen. Sie dürfen nur gegenüber Gästen, also gegenüber Personen denen auch eine gastgewerbliche Hauptleistung erbracht wurde, erbracht werden.

Eine klassische Schankwirtschaft darf danach zum Beispiel auch Tabakwaren, Süßigkeiten, Obst und Postkarten als Zusatzleistungen anbieten. Ein Hotel dürfte auch Zeitungen, Zeitschriften, Fahrpläne, Fahrkaten, Friseurleistungen, das Waschen und Bügeln von Kleidung oder das Schuhe putzen anbieten.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung gastronomischer Umsätze nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, 3 UStG

Die Lieferung von den Getränken und zubereiteten oder sonstigen verzehrfertigen Speisen der Anlage des UStG zum sofortigen Verzehr unterliegt gem. § 12 I UStG dem allgemeinen Steuersatz. Hierzu gehören unter anderem: belegte Brötchen, Chips, Kuchen, Kekse, Fleisch- und Fischgerichte, Eis und Pommes.

Ist die Lieferung nicht zum sofortigen Verzehr bestimmt, zum Beispiel Mitnahme von Essen, ohne dass eine Möglichkeit zum dortigen Verzehr besteht, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7%.

GEMA

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urhebergesetzes. Die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken wie Musik, Filme oder Bilder ist der GEMA vorab anmeldepflichtig. Für die Anmeldung fällt eine Vergütung an, die Voraussetzung für die Nutzung ist.