
Wenn Gesellschafter über Geschäftsführung, Gewinne oder den Ausstieg streiten, geraten Entscheidungen schnell ins Stocken. Am Anfang stehen die Satzung, belastbare Informationen und ein klares Ziel für die weitere Zusammenarbeit oder Trennung.
Die Satzung ist der Ausgangspunkt
Stellen Sie die aktuelle Satzung samt Änderungen, die Gesellschafterliste, Beteiligungsvereinbarungen und vorhandene Geschäftsordnungen zusammen. Ergänzend sind Geschäftsführeranstellungsverträge und die bisherige Beschlusspraxis wichtig. Eine Mehrheitsbeteiligung beantwortet nicht jede Frage; Stimmverbote und besondere Zustimmungsrechte können eine Entscheidung beeinflussen.
Informationen geordnet beschaffen
Gesellschafter haben nach § 51a GmbHG grundsätzlich Auskunfts- und Einsichtsrechte. Eine Verweigerung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Ein konkret gefasstes Verlangen hilft, den tatsächlichen Informationsbedarf und einen späteren Streit über die Erfüllung nachvollziehbar zu machen.
Versammlungen und Beschlüsse vorbereiten
Einladung, Tagesordnung, Zuständigkeit und Beschlussfassung müssen zur Satzung und zum Gesetz passen. Minderheiten können unter den Voraussetzungen des § 50 GmbHG eine Versammlung oder die Ankündigung von Beschlussgegenständen verlangen. Bei bereits gefassten streitigen Beschlüssen sollten mögliche Fristen sofort geprüft werden.
Geschäftsführerstellung und Anstellungsvertrag unterscheiden
Die Abberufung als Geschäftsführer und die Beendigung des Dienstvertrags sind unterschiedliche Maßnahmen. Beide benötigen eine eigene Prüfung. Gleiches gilt für einen Gesellschafterausschluss, die Einziehung eines Geschäftsanteils und die Höhe oder Fälligkeit einer Abfindung. Ein vorschneller Beschluss kann den Konflikt verschärfen.
Das wirtschaftliche Ziel festlegen
Soll die Zusammenarbeit fortgesetzt, eine Entscheidung ermöglicht oder eine Beteiligung verkauft werden? Diese Frage beeinflusst Verhandlung und Verfahren. Häufig hilft zunächst eine geordnete Zwischenlösung für Bankzugänge, laufende Zahlungen und Informationsaustausch. Besteht die Gefahr unumkehrbarer Maßnahmen, ist zusätzlich zu prüfen, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommt.
Für das erste Gespräch
Bitte bringen Sie die Gesellschaftsunterlagen, streitige Beschlüsse, Einladungen und relevante Korrespondenz mit. Benennen Sie Termine und bereits laufende Verfahren. Wir prüfen Ihre Position und besprechen, welche Schritte für das gewünschte Ergebnis rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll sind.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
§ 38 GmbHG; § 46 GmbHG; § 50 GmbHG; § 51a GmbHG.
Stand: 2. November 2026. Die Hinweise dienen der allgemeinen Orientierung. Die konkrete Gestaltung hängt vom Sachverhalt ab.
